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04.09.2010 22:09 Uhr
 

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Geschrieben von: Eric Hermann   
Montag, den 29. Januar 2007 um 16:34 Uhr

Verband junger Film- und Medienschaffender e.V. - VJFM

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen "Verband junger Film- und Medienschaffender".
(2) Der Sitz des Vereins ist Dortmund. Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und ideelle Unterstützung junger Filmemacher sowie die Unterstützung von Projekten aus den Bereichen Film, Spielfilm, Kurzfilm, Bildreportagen und journalistischen Arbeiten aus dem Film-, Funk- und Fernsehbereich sowie die Förderung der Filmkultur und Filmkunst und die Unterstützung von filmwissenschaftlichen Projekten und die Durchführung von Seminaren und Tagungen für Filmfreunde. Ferner die ideelle Unterstützung junger Journalisten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Seminaren, durch ideelle Unterstützung junger Filmer und Journalisten und durch kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen aus den Bereichen Film, Funk, Fernsehen und Journalismus. Der Verein kann sich, auf Beschluß des Vorstands anderen Presseverbänden anschließen. Es können sich auch Untergliederungen in den Bundesländern und den Kreisen und kreisfreien Städten bilden, diese brauchen die Genehmigung des Vorstands.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweiligen steuerlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz (Bundesverband) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu beantragen, der dann über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluß.
(4) Auf Antrag der Mehrheit des Vorstands oder auf Antrag von 5 % der Mitglieder kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung,
- der Vorstand.

§ 6 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl zweier Kassenprüfer,
- Änderung der Satzung und der Beitragsordnung und Auflösung des Vereins.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus kann sie auf Antrag von 5 % aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt werden.
(3) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn diese vorher ausdrücklich in der Einladung angekündigt worden sind.
(5) Die Jahreshauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für Wahlen und sonstige Abstimmungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister und
- bis zu zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Kandidaten erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Hierzu kann er einen Geschäftsführer einstellen. Die Geschäftsführung kann auch von einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands wahrgenommen werden.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, am Ende seiner Amtsperiode der Jahreshauptversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen.
(6) Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands kann nur durch die Jahreshauptversammlung und nur durch ein konstruktives Mißtrauensvotum dergestalt erfolgen, daß die Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen einen Nachfolger wählt. Ein solcher Antrag zur Abberufung muß in der mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zu verschickenden vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden.
(7) Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit Mitglieder für bestimmte Aufgaben als Beisitzer kooptieren. Diese Beisitzer sind für ihren Bereich stimmberechtigt.

§ 8 Finanzen

(1) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Einnahmen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung bestimmt.
(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er ist verpflichtet, jedem Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.
(4) Der Schatzmeister legt jährlich einen Kassenbericht vor. Daran schließt sich der Kassenprüfbericht der Kassenprüfer sowie die finanzielle Entlastung an.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der auf einer Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.
Die Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung verschickt werden.

§ 10 Beurkundung

Gemäß § 58 Nr. 4 BGB werden die zu beurkundenden Beschlüsse protokolliert und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet.

§ 11 Auflösung

Der Verein kann mit 3/4 Mehrheit der auf einer Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muß mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung verschickt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Datum und Ort der Gründungsversammlung: Dortmund, den 17.2.98

 

 

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